Satzungen des Burschenvereins
Rodenbach 1835
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> Name, Sitz und Zweck
>
Mitgliedschaft
> Organe des
Vereins
> Wahlen
>
Geschäftsführung
> Auflösung des
Vereins
>
Versteigern
I. Name, Sitz und Zweck:
§ 1: Die in
Rodenbach am 06. September 1835 gegründete Gesellschaft führt
den Namen “Burschenverein Rodenbach“. Er hat seinen Sitz in
Rodenbach, bei Neuwied.
§ 2: Zweck des Vereins ist:
1. Abhalten und Ausschmückung ortsüblicher Feste wie z.B. Kirmes.
2. Veranstaltungen von gemütlichen Feiern und Tanzlustbarkeiten
innerhalb des Vereins und der Dorfgemeinschaft.
3. Wahrung alter Sitten und Bräuche in der Gemeinde und Förderung
rheinischen Frosinns und Humor.
§ 3: Politische und konfessionelle Bestrebungen und Erörterungen während
der Vereinszusammenkünfte sind untersagt; ebenso das Tragen von
Parteiuniformen und anderer Symbole.
II. Mitgliedschaft:
§ 4a: Jeder unbescholtene Rodenbacher und auch interessierte nicht
ortsansässigen kann in dem Jahr, in dem er das 16. Lebensjahr bis zum
01.August des Eintrittjahres vollendet, Mitglied im Burschenverein 1835
Rodenbach werden.
§ 4b: Im ersten Mitgliedsjahr dürfen die obengenannten Personen jedoch kein
Vorstandsamt begleiten.
§ 5: 1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Der Antragsteller verpflichtet sich durch seine
Unterschrift auf dem Antrag, die Satzungen des Vereins zu achten
und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
2. Die Aufnahme in den Burschenverein Rodenbach kann
ausschließlich nur in der Mainachtsversammlung erfolgen. Nur bei
extremen Ausnahmefällen kann die Aufnahme auch zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen.
3. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
4. Jedem aufgenommen Mitglied sind die Satzungen bekannt zugeben.
Er kann, wie auch alle anderen Mitglieder, jederzeit Einsicht in sie
Satzungen verlangen.
§ 6:
1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe in der
Jahreshauptversammlung entschieden wird. Es ist eine Jährliche
Bringschuld.
2. Neuaufgenommene Mitglieder können außerdem zu einem
einmaligen Einstand herangezogen werden.
3. Die Beitragspflicht eines neu aufgenommenen Mitgliedes beginnt mit
dem Ersten des Aufnahmemonats.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen(z.B. bei Mitgliedern während
Erfüllung ihrer Wehrpflicht) den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Mitgliedes oder gegebenenfalls auch Sonderleistungen für den
Verein gebührend zu berücksichtigen.
§ 7: Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Eheschließung
4. durch Tod
Der Austritt steht nach Erfüllung der Verbindlichkeiten jedem Mitglied
frei, muss jedoch dem Vorstand mit 14tägiger Frist zum Quartalsende
schriftlich angezeigt werden. Die Austrittserklärung ist zu den
Vereinsakten zu nehmen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorsitzenden durch
die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl beschlossen und mit
sofortiger Wirkung vollzogen werden
a) bei Verletzung der Satzung oder satzungsgemäß zustande
kommender Beschlüsse.
b) bei Schädigung des Ansehens des Vereins
c) bei unehrenhaften Betragen in/ oder außerhalb des Vereins
d) bei Nichtzahlen der Schulden an den Verein; und zwar für das erste
Halbjahr bis zu dem Beginn der Kirmes und für das zweite Halbjahr
bis zum Beginn der Jahreshauptversammlung.
Sofern nach den gegebenen Umständen ein Vereinsbeschluss nicht
zustande gebracht werden kann, ist auf Beschluss der Mehrheit des
Vorstandes ein vorläufiger Ausschluss eines Mitgliedes wegen
angegebenen Übertretungen zulässig. Der Ausgeschlossene hat den
Verein unverzüglich zu verlassen. In der nächsten Mitgliederversammlung
ist der Vereinsbeschluss über den endgültigen Ausschluss nachzuholen.
Ein endgültig ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr Mitglied des
Vereins werden.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf
Vereinsmögen und – Leistungen.
§ 7
a) bei 10 jähriger Mitgliedschaft entfallen Strafen, außer bei eingetragenen Diensten
b) Teilnahme bei Versammlungen ist freigestellt
III Organe des Vereins:
§ 8: Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. der Prüfungsausschuss
4. die Mitgliederversammlung
§ 9/10: Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden (Schultheis)
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
einem Vertreter des Schriftführers
dem Kassenwart
einem Vertreter des Kassenwarts
dem Zeugwart
einem Vertreter des Zeugwarts
§ 11: Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die werden dem
Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen.
IV. Wahlen:
§ 12:
1. Vorstand, Beirat und
Prüfungsausschuss werden in der
Jahreshauptversammlung auf ein Jahr gewählt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so
kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl
Erfolgen; sie muss spätestens in der nächsten
Jahreshauptversammlung erfolgen.
3. Der übrige Vorstand, der Beirat und der Prüfungsausschuss können
vor der Neuwahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ihren
Rücktritt erklären, so das dann alle geschäftsführenden Organe in
einer Wahlhandlung neu gewählt werden müssen.
4. Wiederwahlen sind zulässig.
§ 13:
1. Mitglieder der geschäftsführenden
Vereinsorgane, die ihre Pflicht
vernachlässigen, können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ihres Amtes
enthoben werden.
2. Misstrauensanträge können gestellt werden:
a. durch den Prüfungsausschuss
b. durch mindestens 25 v.H. aller Vereinsmitglieder.
Vorstands- oder Beiratsmitglieder können sich an einem
solchen Antrag nur beteiligen, wenn sich der selbe nicht auch
gegen sie selbst richtet.
3. Über Misstrauensanträge wird nach Aussprache stets geheim
abgestimmt. Hierbei haben die Betroffenen selbst kein Stimmrecht.
Bei Stimmenmehrheit gilt der Betroffene als seines Amtes
enthoben; bei Stimmengleichheit gilt der Misstrauensantrag als
abgelehnt.
§ 14.
1. Die Wahlleitung übernimmt ein von
der Mitgliederversammlung
offen gewähltes Mitglied.
2. Die Vorschläge zur Wahl der geschäftsführenden Vereinsorgane
(§ 9-11) erfolgen durch Zurufe. Der Wahlleiter befragt die
Kandidaten zu den Vorschlägen. Erklären sich diese mit der
Kandidatur einverstanden, so wird abgestimmt. Bei nur einem
Wahlvorschlag kann mit Zustimmung des Kandidaten offen
abgestimmt werden, sonst ist eine geheime Wahl erforderlich.
3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei
mehr als zwei Kandidaten ist erforderlichenfalls eine Stichwahl
durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Der Gewählte hat sich über die Annahme der Wahl sofort zu
erklären.
5. Ein aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) verhindertes
Mitglied kann sich durch ein anders Mitglied vertreten lassen, das
dann die notwendige Erklärung zur Wahl geben kann.
V. Geschäftsführung:
§ 15: Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 16:
1. Der 1. Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Der
Beirat nimmt an allen Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil.
2. Der Vorsitzende oder ein von ihm dazu beauftragtes
Vorstandsmitglied beruft die Mitgliederversammlung ein. Jede
schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn
mindestens 10 Mitglieder die Berufung schriftlich – unter Angaben
der Gründe – beantragen.
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung; er wird bei
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer
vertreten.
§ 17:
1. In einfachen
Vereinsangelegenheiten entscheidet der 1. Vorsitzende
nach Rücksprache mit dem Schriftführer. Diese zeichnen auch
gemeinsam abgehende Schriftstücke und Niederschriften im
Protokollbuch.
2. In schwierigen Fragen haben Vorstand und Beirat mitzuwirken.
3. Wichtige Beschlüsse für den Verein bedürfen der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung.
§ 18:
Alle schriftlichen Arbeiten des Vereins besorgt der Schriftführer; alle
Geldangelegenheiten des Vereins nimmt der Kassenwart wahr. Sie
werden bei Bedarf vom Beirat unterstützt.
§ 19:
Der Prüfungsausschuss kann während des Geschäftsjahres jederzeit
angekündigt oder unvermutet Prüfungen sämtlicher Vereinsunterlagen
durchführen. Unabhängig davon müssen vor jeder
Jahreshauptversammlung Bücher und Kasse Geprüft werden. In der
nächsten Versammlung ist über das Ergebnis der vorgenommen
Überprüfung zu berichten.
§ 20:
1. Weitere Regelungen über das Vereinsleben werden in einem
anderen besonderen ´´Versammlungsstatut´´ festgelegt.
2. Diese Versammlungsstatut ist für die Mitglieder verbindlich wie
diese Satzung.
VI. Auflösung des Vereins:
§ 21: Zur Auflösung
des Vereins ist der Beschluss von drei Viertel aller
Vereinsmitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit in einer – zwecks
Vereinsauflösung – einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande,
so kann der Vorstand eine schriftliche Erklärung entsprechenden Inhalts
von der erforderlichen Mehrheit der Mitglieder einfordern.
§ 22. a) Falle der Auflösung des Vereins wird nach Abzug sämtlicher
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an alle Mitglieder aufgeteilt.
b) alle Vereinsmitglieder haften bei Schulden
VII. Versteigern:
§ 23
1. Währen des Verlesens der einzelnen Mädchennamen sind beleidigende Ausdrücke
strengstens untersagt.
Solche werden mit einer sofort zu zahlenden Geldbuße von 10 Cent belegt, welche
bei Zahlungsverweigerung sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur folge haben kann.
2. Als Mindestangebot kommt die jeweils festgesetzte Taxe in Frage und es
steht jedem Burschen frei zu überbieten, jedoch darf nur mit vollen 1 €
nachgeboten werden. Dem letztbleibenden wird also das Mädchen
zugeschlagen.
3. Die in dieser Beziehung gemachten Maigelder müssen bis zur Kirmesversammlung endgültig
bezahlt sein. Diejenigen Burschen, die die anschließende Maitour nicht mitmachen, werden
mit einer Strafe von 10, --€ belegt.
4. Nichtsteigerer: Dieselben werden mit einer Strafe von 50, --€ belegt.
5. Arbeit: Diejenigen Burschen, die durch Arbeit verhindert sind, zahlen die
Ansteigerstrafe. Der durch Arbeit verhinderte Bursche kann einen anderen
Burschen beauftragen für ihn ein Mädchen zu steigern.
6. Derjenige Bursche, der den Kirmeszug (unentschuldigt) nicht mitmacht, wird mit einer
Strafe von 50 € belastet.
Derjenige Bursche, der am Kirmeszug mit einem nicht versteigerten
Maimädchen teilnimmt, wird aus dem Verein ausgeschlossen.
7. Jeder Bursche darf höchstens 2 Maimädchen ersteigern.
§ 24 Alle Strafen sind in der Anlage: Strafenkatalog
geregelt
Anlagen
- Strafenkatalog
56567 Neuwied, Rodenbach den 30.April 2012