Satzungen des Burschenvereins Rodenbach 1835

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> Name, Sitz und Zweck
> Mitgliedschaft
> Organe des Vereins
> Wahlen
> Geschäftsführung
> Auflösung des Vereins
> Versteigern



I. Name, Sitz und Zweck:


§ 1: Die in Rodenbach am 06. September 1835 gegründete Gesellschaft führt
      den Namen “Burschenverein Rodenbach“. Er hat seinen Sitz in
      Rodenbach, bei Neuwied.

§ 2: Zweck des Vereins ist:

      1. Abhalten und Ausschmückung ortsüblicher Feste wie z.B. Kirmes.

      2. Veranstaltungen von gemütlichen Feiern und Tanzlustbarkeiten
          innerhalb des Vereins und der Dorfgemeinschaft.

      3. Wahrung alter Sitten und Bräuche in der Gemeinde und Förderung
          rheinischen Frosinns und Humor.



§ 3: Politische und konfessionelle Bestrebungen und Erörterungen während
      der Vereinszusammenkünfte sind untersagt; ebenso das Tragen von

Parteiuniformen und anderer Symbole.


II. Mitgliedschaft:


§ 4a: Jeder unbescholtene Rodenbacher und auch interessierte nicht
        ortsansässigen kann in dem Jahr, in dem er das 16. Lebensjahr bis zum
        01.August des Eintrittjahres vollendet, Mitglied im Burschenverein 1835
        Rodenbach werden.

§ 4b: Im ersten Mitgliedsjahr dürfen die obengenannten Personen jedoch kein
         Vorstandsamt begleiten.

§ 5: 1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
          beantragen. Der Antragsteller verpflichtet sich durch seine
          Unterschrift auf dem Antrag, die Satzungen des Vereins zu achten
          und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.

2. Die Aufnahme in den Burschenverein Rodenbach kann
    ausschließlich nur in der Mainachtsversammlung erfolgen. Nur bei
    extremen Ausnahmefällen kann die Aufnahme auch zu einem
    späteren Zeitpunkt erfolgen.

3. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    der Vorsitzende.

4. Jedem aufgenommen Mitglied sind die Satzungen bekannt zugeben.
    Er kann, wie auch alle anderen Mitglieder, jederzeit Einsicht in sie
    Satzungen verlangen.



§ 6:

1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe in der
   Jahreshauptversammlung entschieden wird. Es ist eine Jährliche
   Bringschuld.
2. Neuaufgenommene Mitglieder können außerdem zu einem
    einmaligen Einstand herangezogen werden.
3. Die Beitragspflicht eines neu aufgenommenen Mitgliedes beginnt mit
    dem Ersten des Aufnahmemonats.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen(z.B. bei Mitgliedern während
    Erfüllung ihrer Wehrpflicht) den Beitrag ganz oder teilweise
    erlassen. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Mitgliedes oder gegebenenfalls auch Sonderleistungen für den

Verein gebührend zu berücksichtigen.

§ 7: Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Eheschließung
4. durch Tod

Der Austritt steht nach Erfüllung der Verbindlichkeiten jedem Mitglied
frei, muss jedoch dem Vorstand mit 14tägiger Frist zum Quartalsende
schriftlich angezeigt werden. Die Austrittserklärung ist zu den
Vereinsakten zu nehmen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorsitzenden durch

die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl beschlossen und mit

sofortiger Wirkung vollzogen werden

a) bei Verletzung der Satzung oder satzungsgemäß zustande
    kommender Beschlüsse.

b) bei Schädigung des Ansehens des Vereins

c) bei unehrenhaften Betragen in/ oder außerhalb des Vereins

d) bei Nichtzahlen der Schulden an den Verein; und zwar für das erste

Halbjahr bis zu dem Beginn der Kirmes und für das zweite Halbjahr
bis zum Beginn der Jahreshauptversammlung.

Sofern nach den gegebenen Umständen ein Vereinsbeschluss nicht

zustande gebracht werden kann, ist auf Beschluss der Mehrheit des

Vorstandes ein vorläufiger Ausschluss eines Mitgliedes wegen

angegebenen Übertretungen zulässig. Der Ausgeschlossene hat den

Verein unverzüglich zu verlassen. In der nächsten Mitgliederversammlung

ist der Vereinsbeschluss über den endgültigen Ausschluss nachzuholen.

Ein endgültig ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr Mitglied des

Vereins werden.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf

Vereinsmögen und – Leistungen.

§ 7

    a) bei 10 jähriger Mitgliedschaft entfallen Strafen, außer bei eingetragenen Diensten
    b) Teilnahme bei Versammlungen ist freigestellt



III Organe des Vereins:

§ 8: Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. der Beirat
3. der Prüfungsausschuss
4. die Mitgliederversammlung


§ 9/10: Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden (Schultheis)
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
einem Vertreter des Schriftführers
dem Kassenwart
einem Vertreter des Kassenwarts
dem Zeugwart
einem Vertreter des Zeugwarts

§ 11: Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die werden dem  
        Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen.

IV. Wahlen:

§ 12:

 

1. Vorstand, Beirat und Prüfungsausschuss werden in der
    Jahreshauptversammlung auf ein Jahr gewählt.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so
    kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl
    Erfolgen; sie muss spätestens in der nächsten
    Jahreshauptversammlung erfolgen.

3. Der übrige Vorstand, der Beirat und der Prüfungsausschuss können
    vor der Neuwahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ihren
    Rücktritt erklären, so das dann alle geschäftsführenden Organe in
    einer Wahlhandlung neu gewählt werden müssen.

4. Wiederwahlen sind zulässig.


§ 13:

 

1. Mitglieder der geschäftsführenden Vereinsorgane, die ihre Pflicht
    vernachlässigen, können durch Beschluss einer  Mitgliederversammlung ihres Amtes
    enthoben werden.

2. Misstrauensanträge können gestellt werden:

a. durch den Prüfungsausschuss

b. durch mindestens 25 v.H. aller Vereinsmitglieder.
   Vorstands- oder Beiratsmitglieder können sich an einem
   solchen Antrag nur beteiligen, wenn sich der selbe nicht auch
   gegen sie selbst richtet.



3. Über Misstrauensanträge wird nach Aussprache stets geheim
    abgestimmt. Hierbei haben die Betroffenen selbst kein Stimmrecht.
    Bei Stimmenmehrheit gilt der Betroffene als seines Amtes
    enthoben; bei Stimmengleichheit gilt der Misstrauensantrag als
    abgelehnt.



§ 14.

 

1. Die Wahlleitung übernimmt ein von der Mitgliederversammlung
    offen gewähltes Mitglied.

2.  Die Vorschläge zur Wahl der geschäftsführenden Vereinsorgane
    (§ 9-11) erfolgen durch Zurufe. Der Wahlleiter befragt die
     Kandidaten zu den Vorschlägen. Erklären sich diese mit der
     Kandidatur einverstanden, so wird abgestimmt. Bei nur einem
    Wahlvorschlag kann mit Zustimmung des Kandidaten offen
    abgestimmt werden, sonst ist eine geheime Wahl erforderlich.

3.  Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei
     mehr als zwei Kandidaten ist erforderlichenfalls eine Stichwahl
     durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.  Der Gewählte hat sich über die Annahme der Wahl sofort zu
     erklären.

5.  Ein aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) verhindertes
     Mitglied kann sich durch ein anders Mitglied vertreten lassen, das
    dann die notwendige Erklärung zur Wahl geben kann.
 

 


V. Geschäftsführung:



§ 15: Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 16:

1. Der 1. Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Der
    Beirat nimmt an allen Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil.

2. Der Vorsitzende oder ein von ihm dazu beauftragtes
    Vorstandsmitglied beruft die Mitgliederversammlung ein. Jede
    schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn
    mindestens 10 Mitglieder die Berufung schriftlich – unter Angaben
    der Gründe – beantragen.

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung; er wird bei
    Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer
    vertreten.



§ 17:

 

1. In einfachen Vereinsangelegenheiten entscheidet der 1. Vorsitzende
    nach Rücksprache mit dem Schriftführer. Diese zeichnen auch
    gemeinsam abgehende Schriftstücke und Niederschriften im
    Protokollbuch.

2. In schwierigen Fragen haben Vorstand und Beirat mitzuwirken.

3. Wichtige Beschlüsse für den Verein bedürfen der Bestätigung durch
    die Mitgliederversammlung.

§ 18:

Alle schriftlichen Arbeiten des Vereins besorgt der Schriftführer; alle
Geldangelegenheiten des Vereins nimmt der Kassenwart wahr. Sie
werden bei Bedarf vom Beirat unterstützt.

§ 19:

Der Prüfungsausschuss kann während des Geschäftsjahres jederzeit
angekündigt oder unvermutet Prüfungen sämtlicher Vereinsunterlagen
durchführen. Unabhängig davon müssen vor jeder
Jahreshauptversammlung Bücher und Kasse Geprüft werden. In der
nächsten Versammlung ist über das Ergebnis der vorgenommen
Überprüfung zu berichten.

§ 20:

1. Weitere Regelungen über das Vereinsleben werden in einem
    anderen besonderen ´´Versammlungsstatut´´ festgelegt.

2. Diese Versammlungsstatut ist für die Mitglieder verbindlich wie
    diese Satzung.

 



VI. Auflösung des Vereins:

§ 21: Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss von drei Viertel aller
Vereinsmitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit in einer – zwecks
Vereinsauflösung – einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande,
so kann der Vorstand eine schriftliche Erklärung entsprechenden Inhalts
von der erforderlichen Mehrheit der Mitglieder einfordern.

§ 22. a) Falle der Auflösung des Vereins wird nach Abzug sämtlicher
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an alle Mitglieder aufgeteilt.

b) alle Vereinsmitglieder haften bei Schulden

 



VII. Versteigern:

§ 23

1.  Währen des Verlesens der einzelnen Mädchennamen sind beleidigende  Ausdrücke     
     strengstens untersagt.
    Solche werden mit einer sofort zu zahlenden Geldbuße von 10 Cent belegt, welche    
    bei  Zahlungsverweigerung sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur folge haben kann.

2. Als Mindestangebot kommt die jeweils festgesetzte Taxe in Frage und es
    steht jedem Burschen frei zu überbieten, jedoch darf nur mit vollen 1 €
    nachgeboten werden. Dem letztbleibenden wird also das Mädchen
    zugeschlagen.

3. Die in dieser Beziehung gemachten Maigelder müssen bis zur  Kirmesversammlung endgültig
    bezahlt sein. Diejenigen Burschen, die die anschließende Maitour nicht mitmachen, werden   
    mit einer Strafe von 10, --€ belegt.

4. Nichtsteigerer: Dieselben werden mit einer Strafe von 50, --€ belegt.

5. Arbeit: Diejenigen Burschen, die durch Arbeit verhindert sind, zahlen die
    Ansteigerstrafe. Der durch Arbeit verhinderte Bursche kann einen anderen
     Burschen beauftragen für ihn ein Mädchen zu steigern.

6. Derjenige Bursche, der den Kirmeszug (unentschuldigt) nicht mitmacht, wird mit einer
    Strafe von 50 € belastet.
    Derjenige Bursche, der am Kirmeszug mit einem nicht versteigerten
    Maimädchen teilnimmt, wird aus dem Verein ausgeschlossen.

7. Jeder Bursche darf höchstens 2 Maimädchen ersteigern.



§ 24    Alle Strafen sind in der Anlage: Strafenkatalog geregelt

Anlagen

- Strafenkatalog


56567 Neuwied, Rodenbach den 30.April 2012